Satzung



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Satzung


Verein zur Erhaltung der Viehweide Schelingen e.V.


§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

I. Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung der Viehweide Schelingen“. Er hat seinen Sitz in Vogtsburg i. K..

II. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Hiernach erhält sein Name den Zusatz e.V..

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der Viehweide Schelingen als einmaliges Natur- und Ökosystem im Kaiserstuhl.

II. Der Zweck wird insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, durch die Organisation von Informationsveranstaltungen und Begegnungen und durch  Förderung von Naturschutz- und ökologischen Projekten im Zusammenhang mit der Viehweide Schelingen erfüllt.

III. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

IV. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

V. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

VI. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

VII. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3    Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche sowie jede  juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.

II. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen, die abschließend über das Aufnahmebegehren entscheidet. Der Antragsteller ist auf dieses Beschwerderecht im Zuge der Antragsablehnung hinzuweisen.

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

* wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
* wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.

IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Des Weiteren haben sie das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu richten.

III. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6    Organe des Vereins

Organe des Vereins  sind

* der Vorstand
* die Mitgliederversammlung.

§ 7     Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und den Vorstandsmitgliedern für die Bereiche Finanzen sowie Zusammenarbeit nach innen und außen.

II. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein nach außen. Abweichend hiervon kann der Vorstand für Finanzen den Verein in allen Geldangelegenheiten alleine vertreten.

III. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

IV. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 8   Aufgaben des Vorstandes

* Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie
nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten  sind.

* Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen; er muss jedoch einberufen werden,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe
verlangen.

* Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen
und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind (§ 32 BGB).

* Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.

* Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand aus dem
Kreis der Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied kooptieren, dieses neue
Mitglied bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

* Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu
berichten.

* Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

* Er kann eine Geschäftsführung bestellen.

§ 9    Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

II. Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 10    Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

* Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
* Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
* Entlastung und Wahl des Vorstandes
* Wahl des Kassenprüfers
* Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
* Satzungsänderungen
* Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
* Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
* Auflösung des Vereins.

§ 11    Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge durch Email, Fax oder auf dem Postwege. Zwischen dem Tag des Versandes der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften wörtlich mitgeteilt werden.

§ 12    Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung durch ein weiteres Vorstandsmitglied geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.  Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn diese vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 13    Stimmrecht und Wählbarkeit

I. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nicht nur durch persönliche Anwesenheit ausgeübt werden. Es ist auch möglich, ein anderes Vereinsmitglied mit der Ausübung des Stimmrechtes zu ermächtigen. Juristische Vereinsmitglieder benennen für die Mitgliederversammlung eine Person, die für sie das Stimmrecht ausübt. Die Vollmachten sind in beiden Fällen schriftlich der Leitung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Sonstige Personen können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder. Juristische Mitglieder müssen ihre Vertreter durch schriftliche Erklärung ausdrücklich autorisieren, für Vereinsmandate zu kandidieren.

§ 14    Kassenprüfer

I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Diese darf weder Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses, noch Mitarbeiter des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig.

II. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Konten, Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich (hinsichtlich vorhandener Vorstandsbeschlüsse für die Ausgaben) und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands. Der Kassenprüfer kann sich bei Erstellung des Prüfberichts eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers bedienen.

§ 15    Satzungsänderungen

I. Satzungsänderungen können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sind der Einladung zu dieser Versammlung den ordentlichen Mitgliedern des Vereins bekannt zu geben.

II. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Vereinszweck oder die Vermögensverwendung betreffen, sind nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt bzw. Registergericht zur Prüfung mitzuteilen.

III. Formale Satzungsänderungen, die vom Gericht oder anderen Aufsichtsbehörden sowie dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen; sie sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 16    Protokollierung von Beschlüssen

I. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.

II. Die Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 17    Auflösung des Vereins

I. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn eine zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung dies beschließt.

II. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandmitglieder.

III. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den „Naturschutzbund (NABU) Kaiserstuhl e.V.“,  der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – siehe § 2 – zu verwenden hat.

§ 18    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und nach Bestätigung durch das zuständige Registergericht  in Kraft.


Die Satzung wurde am 19. September 2009 aufgestellt.